Casting Agentur Kinder und Jigendliche VdNA e.V Informationen Verband VDNA-Film e.V.

Allgemeine Informationen für Eltern und Jugendliche

1. Agenturaufnahme

Jede Agentur entscheidet frei welche Klienten/innen* sie vertreten möchte.

Bei Minderjährigen sollte einer Agenturaufnahme immer ein ausführliches Gespräch mit den Eltern vorausgehen.

Bei Abschluss eines Agenturvertrages ist die Unterschrift der sorgeberechtigten Elternteile erforderlich.

Es wird von gleichzeitigen Mitgliedschaften in mehreren Agenturen abgeraten. Es ist juristisch möglich macht praktisch jedoch wenig Sinn.

Doppelmitgliedschaften führen oft zu Missverständnissen, Irritationen bei Besetzungen und Terminkollisionen, die letztlich zu Lasten des jeweiligen Klienten gehen.

2. Aufnahmegebühren

Die Mitglieder des VDNA erheben von ihren Klienten/innen* keine Aufnahmegebühren. Werden solche verlangt, empfehlen wir eine Kontaktaufnahme zur örtlichen Verbraucherzentrale.

3. Casting

Seriöse Castings sind grundsätzlich für alle Teilnehmer/innen* kostenfrei.

Seriöse Castingagenturen werden von den jeweiligen Produktionsfirmen mit dem Casting beauftragt und auch dafür bezahlt.

Führen Nachwuchsagenturen Castings zur Agenturaufnahme durch, sind diese für die Teilnehmer/innen* ebenfalls kostenfrei.

Von einer Teilnahme an Castings, bei denen Gebühren gleich welcher Art erhoben werden, raten wir grundsätzlich ab.

4. Castingablauf

Grundlage jeder Besetzung ist das jeweilige Drehbuch, welches die Film- oder Fernsehproduktionsfirma verfilmen möchte, und die darin aufgeführten Rollenprofile.

Zu diesem Zweck beauftragt die Produktionsfirma in der Regel eine Castingagentur, um die geeigneten Nachwuchs-Schauspieler/innen* für die jeweiligen Rollen zu finden.

Die Castingagentur richtet darauf hin konkrete Anfragen an die Schauspielagentur.

Die Schauspielagentur unterbreitet der Castingagentur gezielt Vorschläge: Sie schlagen dann diejenigen ihrer Klienten/innen* vor, welche auf die ausgeschriebenen Rollenanforderungen passen.

5.eCastings

Vor dem Live Casting bittet die Castingagentur in 90% der Fälle um ein eCasting.

eCastings dienen der Vorauswahl und sind wichtiger Bestandteil des Castingprozesses.

Eine Anleitung, wie man ein eCasting zu Hause mit seinem Kind am besten aufzeichnet, finden sie in unserem Downloadbereich.

TIPP:

Wir empfehlen Eltern, falls erforderlich, ihren Kindern beim Lernen des Textes zu helfen, aber keine Vorgaben zu Betonungen oder Ähnliches zu machen. Darunter leidet in aller Regel die natürliche Ausstrahlung der Kinder.

6. Recall

Nach gelungenem eCasting und Casting kann es zu einem sogenannten Recall kommen.

Ein anderes Wort für Recall ist Konstellationscasting.

Es soll also geschaut werden, ob und wie man zu anderen beteiligten Darsteller/innen* passt.

Zum Recall werden nur diejenigen Darsteller/innen* eingeladen, die ernsthaft für eine Besetzung in Frage kommen.

Bei grossen und anspruchsvollen Produktionen sind mitunter mehrere Recalls möglich.

HINWEIS:

Über die Besetzung einer Rolle entscheiden Regie, Produzent und Redaktionen, nicht die jeweilige Agentur.

7. Darstellerverträge

Vertragsinhalte werden den Erziehungsberechtigten, wenn gewünscht,  vor Abschluss kommuniziert. Nachwuchs-Schauspieler/innen* haben das Recht, die Verträge entweder selbst zu unterschreiben oder diese vor Unterschrift durch ihre bevollmächtigte Agentur einzusehen.

Wenn ein beidseitiges Vertrauensverhältnis besteht und es so kommuniziert wurde, können Agenturen Verträge im Namen ihrer Klienten/innen* unterzeichnen und nach Vertragsabschluss den Klienten/innen* ein Exemplar postalisch oder als Scan zukommen lassen.

Welche Variante gewünscht ist, sollte projektbezogen besprochen werden.

8. Drehgenehmigungen

Kinder und schulpflichtige Jugendliche benötigen vor Dreharbeiten eine sogenannte Einverständniserklärung, genannt: Drehgenehmigung.

Die Drehgenehmigung wird dann von der jeweiligen Produktionsfirma bei der Gewerbeaufsicht eingereicht.

Das hierfür erforderliche Formular erhalten die Eltern in der Regel von ihrer Agentur.

Auf diesem Formular müssen auch bei getrennt lebenden Eltern, sofern nicht nur ein Elternteil sorgeberechtigt ist, beide unterschreiben, ein Arzt, die Schule und das zuständige Jugendamt.

ACHTUNG:

Drehgenehmigungen variieren von Bundesland zu Bundesland. Mehr dazu in unserem Downloadbereich.

9. Drehtage

Die mögliche Anzahl genehmigungsfähiger Arbeitstage ist im Kalenderjahr auf 30 Tage beschränkt.

Zu den Arbeitstagen gehören u.a. auch genehmigungspflichtige Theaterauftritte, Synchrontermine und Sprechertätigkeiten.

In seltenen Fällen kann von den Behörden eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden, die mehr Drehtage als 30 bewilligt.

10. Arbeitszeiten-Regelungen für Kinder und Jugendliche

Grundsatz ist, dass Kinder keine Beschäftigung eingehen dürfen. (§ 5 JArbSchG). Von diesem Grundsatz können Ausnahmen gemacht werden. Diese Ausnahmen werden im JArbSchG § 6 Abs. 1 geregelt:

Mitwirkung bei Theaterproduktionen:

Kinder über 6 Jahre: bis zu 4 Stunden täglich in der Zeit von 10 – 23 Uhr (§ 6 Absatz 1 Nr. 1 JArbSchG)

Mitwirkung bei anderen Medien- und Kulturproduktionen:

Kinder über 3 bis 6 Jahren bis zu 2 Stunden täglich in der Zeit von 8 – 17 Uhr (§ 6 Absatz 1 Nr. 2 a) JArbSchG)

Mitwirkung bei anderen Medien- und Kulturproduktionen:

Kinder über 6 bis 15 Jahren (Dies gilt auch für Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, wobei die Dauer der Vollzeitschulpflicht in den einzelnen Bundesländern variiert): bis zu 3 Stunden täglich in der Zeit von 8 – 22 Uhr (§ 6 Absatz 1 Nr. 2 b) JArbSchG)
Die Aufenthaltszeit am Drehort darf bis zu 5 Stunden betragen. Sie kann auf Antrag durch die zuständigen Behörden im Ausnahmefall mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten verlängert werden.

Mitwirkung bei anderen Medien- und Kulturproduktionen:

Jugendliche ab 15 bis 18 Jahre, § 2 JArbSchG) dürfen nicht mehr als 8 Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden (§8 JArbSchG) und dürfen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit nicht vor Ablauf einer ununterbrochenen Freizeit von mindestens 12 Stunden beschäftig werden (§ 13 JArbSchG) und dürfen nur in der Zeit von 6:00 Uhr – 20:00 Uhr, in Ausnahmefällen bis 23:00 Uhr beschäftigt werden (dann beträgt der Freizeitanspruch jedoch 14 Stunden) (§ 14 Absatz 7 JArbSchG) und dürfen nicht an Sonntagen beschäftigt werden, Ausnahme: Theatervorstellungen sowie Direktsendungen im Rundfunk (§ 17 Absatz 2 Nr. 5 JArbSchG). Quelle: Berufsvereinigung Medienpädagogische Fachkräfte e.V. / JArbSchG.

Nichteinhaltung der gesetzlich zulässigen Arbeitszeitregelungen durch eine Produktion

Zunächst sollten Sie Ihre Agentur zeitnah über eine eventuelle Arbeiszeitüberschreitung informieren, damit die Agentur gemeinsam mit Ihnen und der Produktion eine einvernehmliche Lösung finden kann. Sollte Ihr Kind nicht durch eine Agentur vertreten sein, suchen Sie das Gespräch mit der Produktionsleitung (denn im Normalfall sind es die Produktionsleiter/innen, die gegenüber der Aufsichtsbehörde in Haftung – auch finanzieller Art – genommen werden können). Sollte dieses Gespräch nichts bewirken oder sollten sich die Verstöße häufen oder eklatant sein, dann melden Sie das bitte bei der zuständigen Aufsichtsbehörde (z. B. Gewerbeaufsichtsamt, Amt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit o. a.), die gegen solche Verstöße amtlich vorgehen wird. Sie können bei einer Meldung auch anonym bleiben.

11. Steuern

Dreharbeiten stellen eine weisungsgebundene Tätigkeit dar und werden daher auf Lohnsteuerbasis abgerechnet.

Eventuelle SV-Beiträge werden einbehalten.

Der Darsteller bekommt seine Gage als Nettogage ausgezahlt.

Wird im Folgejahr beim zuständigen Finanzamt eine Steuererklärung eingereicht, so ist unter Umständen mit einer erheblichen Rückzahlung zu rechnen.

12. Nachhilfeunterricht

Der VDNA empfiehlt, bei drehtagebedingtem Unterrichtsausfall von 6 oder mehr Tagen, mit der jeweiligen Produktionsfirma, über eine Kostenübernahme für Nachhilfeunterricht zu verhandeln.

Der Umfang und die Notwendigkeit sollte mit den Eltern und der Schule vorab abgestimmt werden.

13. Gagen

Die Höhe der Gage ist Verhandlungssache zwischen der Produktionsfirma und der Agentur.

Sie werden auf der einen Seite vom Budget der Produktionsfirma und auf der anderen Seite vom Alter, von den bisherigen Dreherfahrungen und den Anforderungen der Rolle beeinflusst.

Die Mitglieder des VDNA bestehen bei Kindern auf einer Mindestgage von 350 €/Drehtag.

Ausnahmen sind bei Studentenfilmen oder Low-Budget-Produktionen möglich.

14. Vermittlungshonorar

Eine pauschale Angabe zu den Vermittlungshonoraren der Agenturen ist nicht möglich, da es immer auf die konkrete Tätigkeit der Agentur ankommt.

Jedoch es müssen folgende gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden:

Solange es sich um die reine Vermittlungstätigkeit handelt, findet die „Verordnung über die Zulässigkeit der Vereinbarung von Vergütungen von privaten Vermittlern mit Angehörigen bestimmter Berufe und Personengruppen (Vermittler-Vergütungsverordnung)“ Anwendung.

Entsprechend des § 2 Abs. 1 dieser Vermittler-Vergütungsverordnung (VVO) darf die Vergütung des Vermittlers grundsätzlich nicht höher als 14 % des Arbeitsentgelts einschließlich der Umsatzsteuer sein.

Hiervon ausgenommen sind vermittelte Beschäftigungsverhältnisse, die bis einschließlich sieben Arbeitstage umfassen (§ 2 Abs. 2 der VVO).

Für diese Fälle darf die Vergütung des Vermittlers 18 % brutto des Arbeitsentgeltes nicht überschreiten.

ACHTUNG:

Vor darüber hinausgehenden Provisionshöhen warnen wir. Lassen Sie sich in solchen Fällen die Zusatzleistungen der Agentur aufführen und achten Sie darauf, dass diese Zusatzleistungen auch tatsächlich erbracht wurden.

Für den Ausnahmefall, dass eine Filmproduktion die Vermittlungsprovision an den Vermittler begleicht, war es bis zum Jahr 2002 gesetzlich untersagt, dass der Vermittler dem Schauspieler ebenfalls eine Provision berechnet.

Seriöse Agenturen haben diese Regel übernommen und stellen ihren Nachwuchs-Schauspielern/innen* Darstellereltern keine Provision in Rechnung sofern diese bereits durch eine Filmproduktion übernommen wurde.

In den Darstellerverträgen wird die Übernahme der Agenturprovision seitens der Produktion im Normalfall als Vertragsbestandteil aufgenommen.

Vermittelt eine Agentur den Schauspieler/innen ein Engagement im Bereich Werbung ist eine Provision in Höhe von 20% sämtlicher Brutto-Einahmen aus diesem Engagement zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer üblich.

Im Normalfall wird diese Provision jedoch von der Produktion übernommen. Auch hier stellen seriöse Agenturen den Nachwuchs-Schauspieler/innen* keine weitere Provisionsrechnung in Höhe von 20% Rechnung.