Allgemeine Informationen
Vermittlungsbereiche von Nachwuchs-Agenturen
- Film
- Fernsehen
- Theater
- Musical
- Synchron
Mindestalter
Ab 6 jahren. Nach JArbSchG § 6 Abs. 1
Grundsatz ist, dass Kinder keine Beschäftigung eingehen dürfen.
(§ 5 JArbSchG)
Von diesem Grundsatz können aber Ausnahmen gemacht werden.
Diese Ausnahmen werden im JArbSchG § 6 Abs. 1 geregelt.
Aufnahme-Gebühren
Das erste Treffen zwischen Darsteller und Agentur sowie die Aufnahme
in eine Agentur sollten grundsätzlich gebührenfrei sein.
Bei erfolgreichen Vermittlungen erhalten die Agenturen ein Vermittlungshonorar
(siehe unten).
Wir möchten dringend darauf hinweisen, dass
Aufnahmegebühren für viele "Agenturen" inzwischen
ein sehr einträgliches Geschäft geworden
sind.
KOSTENPFLICHTIGE Castings (auch in Verbindung mit direkten Aufnahmegebühren),
die auf dem Land, in Hotels oder Indoorspielplätzen stattfinden,
werden von dem VdNA nicht empfohlen.
Ein Casting ist grundsätzlich KOSTENFREI!
Fotoaufnahmen für eine Agentur sind KEIN Casting!
Vermittlungshonorar: Branchenübliche Konditionen
Eine Pauschalierung ist nicht möglich, da es immer auf die konkrete
Tätigkeit der Agentur ankommt.
a) Solange es sich um die reine Vermittlungstätigkeit handelt,
findet die „Verordnung über die Zulässigkeit der Vereinbarung
von Vergütungen von privaten Vermittlern mit Angehörigen
bestimmter Berufe und Personengruppen (Vermittler-Vergütungsverordnung)“
Anwendung. Entsprechend des § 2 Abs. 1 dieser Vermittler-Vergütungsverordnung
(VVO) darf die Vergütung des Vermittlers grundsätzlich nicht
höher als 14 % des Arbeitsentgelts einschließlich der Umsatzsteuer
sein.
Hiervon ausgenommen sind Beschäftigungsverhältnisse,
in die vermittelt werden, die bis zu sieben Arbeitstagen umfassen
(§ 2 Abs. 2 der VVO). Für diese Fälle darf die Vergütung
des Vermittlers 18 % brutto des Arbeitsentgeltes nicht überschreiten.
b) Werden darüber hinaus Dienstleistungen wie z. B. Vertretung
bei vertraglichen Verhandlungen oder organisatorische oder verwaltungstechnische
Dienste oder Managementtätigkeiten zum Aufbau einer Karriere
über einen längeren Zeitraum vorgenommen, findet die VVO
keine direkte Anwendung. Jedoch bedeutet das nicht, dass die Höhe
der Provision unbeschränkt ist.
Branchenüblich ist es, dass
für Kinder und Jugendliche 12% sämtlicher Bruttoeinnahmen
bei einer Beschäftigungsdauer von mehr als 7 Drehtagen und 15
% sämtlicher Bruttoeinnahmen bei einer Beschäftigungsdauer
von bis zu 7 Drehtagen jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer
in Rechnung gestellt werden. In Ausnahmefällen sind bis zu 18
% Nettoprovision zulässig.
Vor darüber hinausgehenden Provisionshöhen
warnen wir. Lassen Sie sich in solchen Fällen ganz genau die
Zusatzleistungen der Agentur aufführen und achten Sie darauf,
dass diese Zusatzleistungen auch tatsächlich erbracht wurden.
c) Für den Ausnahmefall, dass eine Filmproduktion die Vermittlungsprovision
an den Vermittler begleicht, war es bis zum Jahr 2002 gesetzlich untersagt,
dass der Vermittler dem Schauspieler ebenfalls eine Provision berechnet.
Seriöse Agenturen haben diese Regel übernommen und stellen
ihren Schauspielern / Darstellereltern keine Provision in Rechnung
sofern diese bereits durch eine Filmproduktion übernommen wurde
(Auch Handlungskosten genannt).
In den Darstellerverträgen wird
die Übernahme der Agenturprovision / Handlungskosten seitens
der Produktion im Normalfall als Vertragsbestandteil aufgenommen.
d) Vermittelt eine Agentur dem Schauspieler ein Engagement im Bereich
Werbung ist eine Provision in Höhe von 20 % sämtlicher Bruttoeinahmen
aus diesem Engagement zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer
üblich. Im Normalfall wird diese Provision jedoch von der Produktion
übernommen. Hier verweisen wir auf unseren oben aufgeführten
Punkt c).
Exklusivität:
Ein Nachwuchsdarsteller/Schauspieler hat nur eine Agentur
Im Bereich Film, Fernsehen und Theater ist es sinnvoll, wenn
ein Darsteller/Nachwuchs-Schauspieler nur von einer Agenturen vertreten
wird.
Erläuterung: Im Bereich Film, Fernsehen und Theater ist es üblich,
dass sich Darsteller grundsätzlich nur von einer Agentur vertreten
lassen. Dies liegt darin begründet, dass es in Deutschland nur
einen gemeinsamen Film- bzw. Besetzungsmarkt gibt. Wird ein Darsteller
von mehreren Agenturen vertreten, kommt es in kürzester Zeit
zu sogenannten Doppelanfragen/Doppelbuchungen.
Die Konsequenzen aus diesen Doppelbuchungen sind zum Nachteil des
Darsteller, da jede für den Darsteller tätig gewordene Agentur
berechtigt ist, ihr Vergütungshonorar einzufordern. Des Weiteren
kann es zu organisatorischen Unannehmlichkeiten für alle Beteiligten
kommen.
Darstellerverträge
Bei seriös arbeitenden Agenturen haben die Eltern und Darsteller
Einblick in die von von der Agentur verhandelten Darstellerverträge
mit den Produktionen.
Der Darsteller / Eltern bekommt also vor Zusage der Mitwirkung Einsicht
in den Vertragsentwurf. Zum Beispiel in Form einer Email, Fax oder
Kopie.
Der Darsteller / Eltern bekommt nach Abschluss der Dreharbeiten
den Originalvertrag ausgehändigt. Diesen benötigt man z.B.
zur Vorlage für die GVL*.
*GVL:
Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH.
Weitere Info´s unter: www.gvl.de
Arbeitszeitenregelungen für Kinder und Jugendliche
Grundsatz ist, dass Kinder keine Beschäftigung eingehen dürfen.
(§ 5 JArbSchG)
Von diesem Grundsatz können aber Ausnahmen gemacht werden. Diese
Ausnahmen werden im JArbSchG § 6 Abs. 1 geregelt.
Mitwirkung bei Theaterproduktionen: Kinder
über 6 Jahre
* bis zu 4 Stunden täglich
* in der Zeit von 10 - 23 Uhr
§ 6 Absatz 1 Nr. 1 JArbSchG
Mitwirkung bei anderen Medien- und Kulturproduktionen:
Kinder über 3 bis 6 Jahren
* bis zu 2 Stunden täglich
* in der Zeit von 8 - 17 Uhr
§ 6 Absatz 1 Nr. 2 a) JArbSchG
Mitwirkung bei anderen Medien- und Kulturproduktionen:
Kinder über 6 bis 15 Jahren
Dies gilt auch für Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht
unterliegen. Die Auslegung der Vollzeitschulpflicht variiert in den
einzelnen Bundesländern.
* bis zu 3 Stunden täglich
* in der Zeit von 8 - 22 Uhr
§ 6 Absatz 1 Nr. 2 b) JArbSchG
Mitwirkung bei anderen Medien- und Kulturproduktionen:
Jugendliche ab 15 bis 18 Jahre, §
2 JArbSchG)
* dürfen nicht mehr als 8 Stunden täglich und nicht mehr
als 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden (§8 JArbSchG).
* dürfen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit nicht
vor Ablauf einer ununterbrochenen Freizeit von mindestens 12 Stunden
beschäftig werden (§ 13 JArbSchG)
* dürfen nur in der Zeit von 6:00 Uhr – 20:00 Uhr, in Ausnahmefällen
bis 23:00 Uhr beschäftigt werden (dann beträgt der Freizeitanspruch
jedoch 14,0 Stunden) (§ 14 Absatz 7 JArbSchG)
* dürfen nicht an Sonntagen beschäftigt werden, Ausnahme:
Theatervorstellungen sowie
Direktsendungen im Rundfunk (§ 17 Absatz 2 Nr. 5 JArbSchG)
Quelle: Berufsvereinigung Medienpädagogische Fachkräfte
e.V. / JArbSchG
Bewilligungsverfahren
Das vereinfachte Verfahren
Mitwirkung von Kindern an bis zu drei Tagen im Kalenderjahr. Die Produktion
reicht den StAfA ein:
* Inhaltsangabe (z. B. Inhalt bzw. Gegenstand der Produktion,
Rolle des Kindes bei der künstlerischen Darstellung) * Schriftliche
Zusicherung * die erforderlichen Vorkehrungen und Maßnahmen
zum Schutze gegen Gefahren für Leben und Gesundheit sowie zur
Vermeidung einer Beeinträchtigung der körperlichen oder
seelisch-geistigen Entwicklung zu treffen;
* die Betreuung und Beaufsichtigung sicherzustellen.
* Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten
* Wenn keine Hinweise vorliegen, dass das Fortkommen in der Schule
beeinträchtigt wird, inhaltlich keine besondere Belastung des
Kindes zu befürchten ist und keine gesundheitlichen Bedenken
bestehen, ist eine Bescheinigung seitens der Schule und eines Arztes
nicht erforderlich.
Regelbewilligung
Mitwirkung von Kindern an bis zu 30 Tagen im Kalenderjahr
Der Antrag muss enthalten:
* Inhaltsangabe (z. B. Inhalt bzw. Gegenstand der Produktion, Rolle
des Kindes bei der künstlerischen Darstellung)
* weitere Angaben zu Ort und Art der Produktion, die Tage und die
Zeit des Einsatzes, namentliche Benennung der Betreuungs- und Aufsichtsperson
* Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten
* Stellungnahmen der Schule, des Arztes (nicht älter als drei
Besonderes
Verfahren
Mitwirkung von Kindern an mehr als 30 Tagen im Kalenderjahr oder z.
B. bei psychisch belastenden Inhalten.
Der Antrag muss zusätzlich zu den Angaben im Regelverfahren
enthalten:
* Mitwirkungsplan individuell für jedes Kind
Der Mitwirkungsplan muss folgende Aspekte berücksichtigen:
- pädagogisch Bewertung des Produkts (z. B. Drehbuch) und Vorbereitung
der kindgerechten Gestaltung und Betreuung;
- Beteiligung beim Casting;
- Mitwirkung bei Gesprächen/Vertragsabsprachen mit den Erziehungsberechtigten;
familiäres Umfeld/soziales Umfeld, schulische Leistungen, kindliche
Kompetenz;
- ggf. Einholung eines (kinder-)psychologischen Gutachtens und/oder
Hinzuziehung eines Therapeuten;
- Einholung der schriftlichen Einwilligungserklärung der Erziehungsberechtigten;
- ärztliche Bescheinigung, die von einem Kinderarzt/Kinderärztin
ausgestellt sein muss, nach der gesundheitliche Bedenken nicht bestehen;
- Bescheinigung durch die Schule, dass das Fortkommen in der Schule
nicht beeinträchtigt wird;
- Begleitung der Kinder bei der Produktionsvorbereitung; - Art und
Umfang der pädagogischen, schulischen, medizinischen Betreuung;
- Begleitung der Kinder, vor allem bei der öffentlichen Vermarktung
und Aufführung der Produktion und nachgehende Betreuung.
Quelle: Berufsvereinigung Medienpädagogische Fachkräfte
e.V.
Stand: 01.01.2010
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